Widerspruch gegen den Mahnbescheid einlegen
Einen Mahnbescheid muss man in der heutigen Zeit auf gar keinen Fall hinnehmen. Allerdings muss man gegen einen Mahnbescheid rechtzeitig Widerspruch einlegen, in der Regel ist die Frist für diesen auch im Mahnbescheid enthalten. Wichtige Informationen über diese Problematik kann man zum Beispiel unter http://www.frankfurt-main.ihk.de/recht/themen/verfahrensrecht/gerichtliche_mahnung/ erfahren. In der Regel beträgt die Frist für den Widerspruch zwei Wochen, die man keinesfalls verstreichen lassen sollte, erst wenn der Vollstreckungsbescheid erfolgt ist, kann ein später eingereichter Widerspruch nicht anerkannt werden.
Hat man Widerspruch gegen den Mahnbescheid eingelegt, so wird der Streitpunkt vor dem zuständigen Gericht geklärt. Dabei wird die Streitsache wie eine ganz normale Klage behandelt, die allerdings mit Kosten verbunden ist, darüber sollte man sich im Vorfeld bereits im Klaren sein. Viele nützliche Hinweise, Tipps und Ratschläge über den Mahnbescheid kann man beispielsweise genauso unter http://www.rechtsanwaltsgebuehren.de/Infos/Mahnbesch.html#Vorgeh nachlesen. Für den Antragsteller bedeutet die Klage vor dem zuständigen Gericht auch, dass er einen Klageschriftsatz verfassen muss, in dem er einen Antrag zur Zahlung stellt.
Sobald der nach dem Mahnbescheid der Vollstreckungsbescheid erteilt ist und der Schuldner keinen Widerspruch eingelegt hat, kann der Gerichtsvollzieher die Vollstreckung vornehmen. Aber gleichermaßen für den Vollstreckungsbescheid wird nochmals eine Frist von zwei Wochen dem Schuldner gewährt, in dem er Widerspruch einlegen kann. Auch hierbei kann die Streitsache an ein Gericht weiter geleitet werden und als ein ganz normales Gerichtsverfahren verhandelt werden. Wodurch natürlich genauso Kosten entstehen.






